Verlustverrechnung verbessert die Liquidität
Unternehmen dürfen Verluste, die sie in einem Steuerjahr machen, in die folgenden Jahre übertragen und steuerlich geltend machen. Bisher galt für diesen sogenannten Verlustvortrag eine Grenze von einer Million Euro, von denen maximal 60 Prozent verrechnet werden durften. Für die kommenden vier Jahre bis 2027 steigt dieser Anteil auf 70 Prozent. Das verschafft insbesondere solchen Unternehmen Spielräume, die noch Verluste aus der Corona-Zeit oder der anschließenden Energiekrise in den Büchern haben.
Degressive Abschreibung begünstigt Investitionen
Schon während der Corona-Pandemie hatte das Finanzministerium eine degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zugelassen. Dabei berechnet sich der Abschreibungsbetrag immer als Prozentsatz vom Restwert. Dieses Verfahren hat gegenüber einer linearen Abschreibung – bei der jährlich die gleiche Summe abgezogen wird – den Vorteil, dass die Abschreibungsbeiträge in den Anfangsjahren der Nutzung deutlich höher sind, die Steuerlast also stärker reduzieren. So will die Regierung Investitionen von Unternehmen stärker begünstigen. Beschränkt auf Anschaffungen im Zeitraum vom 31. März 2024 bis zum 1. Januar 2025 dürfen sie maximal 20 Prozent des Kaufpreises und höchstens das Zweifache des linearen Abschreibungsbetrags ansetzen.
Höhere Zulage für Forschung und Entwicklung
Einen großen Teil des verbliebenen Volumens von 3,2 Milliarden hat die Regierung für die Förderung von Innovationen verplant. Mit der sogenannten Forschungszulage unterstützt sie bisher Personalkosten in Innovationsvorhaben von mittelständischen Unternehmen. Während der Corona-Krise wurde die Bemessungsgrundlage bereits von zwei Millionen Euro auf vier Millionen Euro angehoben. Für nach dem 27. März 2024 entstandene Aufwendungen gilt nun eine Höchstgrenze von 10 Millionen Euro. Darüber hinaus sind nicht mehr nur Personalkosten förderfähig, sondern auch ein Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter, etwa Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Laborausstattung.
Höhere Bemessungsgrundlage für die vergünstigte Dienstwagensteuer
Um die Verbreitung von E-Autos zu fördern, profitieren Fahrer von Firmenwagen mit Elektroantrieb von einer Sonderregelung bei der Besteuerung der privaten Nutzung. Wessen Fahrzeug bisher einen Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro hatte, musste nur 0,25 Prozent – und nicht wie bei Verbrennern üblich 1 Prozent – des geldwerten Vorteils versteuern. Um die Nachfrage nach E-Autos weiter zu steigern und emissionsfreie Mobilität zu fördern sowie den gestiegenen Anschaffungskosten für Elektroautos Rechnung zu tragen wird diese Schwelle auf 70.000 Euro angehoben – gültig für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden.
Höhere Umsatzgrenze zur Bilanzierungspflicht
Wer ein Unternehmen führt, muss über seine Geschäfte Buch führen – und zwar so, dass sich „ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens“ verschaffen kann. So steht es im Handelsgesetzbuch. Bisher sind lediglich gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte von dieser Pflicht ausgenommen, die in einem Jahr weniger als 600.000 Euro umsetzen oder weniger als 60.000 Euro Gewinn machen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, steigen diese Grenzen auf 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.