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Warum auch das „Omnibusverfahren“ den grünen Fahrplan nicht aus dem Takt bringt

ESG: Was ändert sich mit dem „Omnibus“?

Warum auch das „Omnibusverfahren“ den grünen Fahrplan nicht aus dem Takt bringt

Die Kritik an überbordenden Berichtspflichten für Unternehmen hat die Politik zum Gegensteuern bewegt: Ende Februar dieses Jahres 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des „Omnibusverfahrens“ einen Vorschlag zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt. Manche sehen darin bereits das Ende des jahrelangen Nachhaltigkeitstrends. Doch das ist eine Fehleinschätzung: Die gelingende grüne Transformation bleibt für den Erfolg von Geschäftsmodellen und deren Finanzierung weiter entscheidend.

Erst Trump und jetzt auch die Europäische Kommission? Gegner der ökologischen Wende feiern nach der politischen Trendwende in den Vereinigten Staaten mit der dortigen Renaissance fossiler Energieträger auch die EU-Spitze für deren vermeintlichen Turnaround in Sachen Nachhaltigkeit. Was ist geschehen? Am 26. Februar 2025 verkündete die EU-Kommission unter der Führung Ursula von der Leyens den Plan, die verschiedenen Nachhaltigkeits-Vorgaben in Europa deutlich zu entbürokratisieren – und veröffentlichte an diesem Tag einen entsprechenden Entwurf. Konkret betrifft das die Berichtspflicht Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD, die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sowie die EU-Taxonomieverordnung.

Das sind die konkreten Reformvorschläge:

1. EU-Taxonomieverordnung

Die Vorgaben sollen jetzt nur noch für Firmen gelten mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen. Zudem soll der administrative Aufwand für die Unternehmen spürbar zurückgehen. Unter anderem ist geplant, dass die Zahl der Dateneingabepunkte um bis zu 70 Prozent sinken soll. Eine wichtige Rolle spielt auch die sogenannte Wesentlichkeit: Demnach ist vorgesehen, dass die Berichterstattung über Aktivitäten ausgelassen werden kann, wenn diese weniger als zehn Prozent des Gesamtumsatzes, der Investitionsausgaben oder der Betriebsausgaben ausmachen.

2. CSRD

Der Anwenderkreis soll auch hier begrenzt werden – konkret auf Unternehmen , die mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von minimal 25 Millionen Euro aufweisen.

Hierdurch soll der Kreis der CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen um rund 80 Prozent reduziert werden. Bisher mussten zwei der drei Kriterien überschritten sein: mehr als 50 Millionen Euro Umsatz, mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder mehr als 250 Beschäftigte. Zudem haben die Firmen, die erstmals nach CSRD berichten müssen, nach den Vorstellungen der EU-Kommission nun zwei Jahre mehr Zeit. Die erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 muss damit erst im Jahr 2028 erfolgen. Die zweite Welle war bisher ab 2025 geplant, die dritte Welle ab dem kommenden Jahr.

Für Unternehmen der „Welle 1“ – kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden – würde die Verschiebung nicht gelten. Sie müssten wie bereits für das Jahr 2024 auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten.

Klassische Mittelständler können dagegen aufatmen: Sie waren es vor allem, die einen Bürokratieberg durch die neue Verordnung befürchtet hatten. Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf deutlich reduziert werden. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen Konzerne von anderen Firmen mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für kleine und mittlere Unternehmen – die sogenannten VSME-Standards -  hinausgehen. Einzige Ausnahme: Es sind aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen nötig.  Die VSME-Standards dürften vor dem Hintergrund der skizzierten Entwicklung künftig verstärkt an Relevanz gewinnen. 

3. CSDDD

Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD soll weiter abgeschwächt werden. Die EU-Kommission plant, die Sorgfaltspflichten auf die eigene Tätigkeit, die von Tochterunternehmen und direkten Geschäftspartnern zu beschränken, wobei indirekte Geschäftspartner grundsätzlich ausgenommen werden, es sei denn, es bestehen Hinweise auf Risiken oder Verstöße.

Zudem nähert sich die europäische CSDDD damit an das weniger tiefgreifende nationale deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an. Das betrifft vor allem die Berichtspflichten und Maßnahmen in Bezug auf mittelbare Zulieferer. Auch in einem weiteren Punkt kommt die EU-Kommission dem Mittelstand entscheidend entgegen: Die aktuelle CSDDD verpflichtet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Beendigung der Vertragsbeziehung, wenn bei schwerwiegenden potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen ein milderes Mittel – wie etwa eine Aussetzung der Vertragsbeziehung und Korrekturpläne – keinen Erfolg verspricht. Die geplante Reform sieht vor, die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen zu streichen, um produktionskritische Lieferketten nicht zu unterbrechen und den Lieferanten die Möglichkeit zur Verbesserung der Situation zu geben. Stattdessen soll der Fokus auf einer vorübergehenden Aussetzung der Vertragsbeziehung liegen.

Für Erleichterung bei vielen Vorständen und Geschäftsführern sollte auch der verringerte Überwachungsaufwand sorgen: Die Angemessenheit und Wirksamkeit aller Maßnahmen ist nach der aktuellen CSDDD mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen. Die EU-Kommission möchte den Aufwand reduzieren – und dieses Zeitfenster auf insgesamt fünf Jahre erweitern.

Ein weiterer Reformpunkt, der Unternehmen mehr Zeit gibt: Die Pflichten aus dem CSDDD sollen nach den veränderten Plänen der EU-Kommission nun erstmals ab dem 26. Juli 2028 angewendet werden müssen – das bedeutet einen Aufschub von einem Jahr.

Wie geht es mit dem Omnibusverfahren nun weiter?

Das Omnibuspaket geht jetzt durch die Mühlen von EU-Parlament und EU-Rat – sie müssen am Ende der Reform zustimmen. In Deutschland steht zudem weiter die Beschlussfassung des Bundestags über ein CSRD-Umsetzungsgesetz aus. Die genaue Ausgestaltung der neuen Nachhaltigkeits-Standards für deutsche Unternehmen ist erst im kommenden Jahr zu erwarten.

Was bedeutet all das für mittelständische Unternehmen, die sich nichts sehnlicher wünschen als planbare Rahmenbedingungen? Und sind nicht zuletzt die Firmen, die in Sachen Nachhaltigkeit vorangegangen sind und sich bereits auf CSRD oder CSDDD eingerichtet hatten, jetzt im Nachteil – wie im Sport ein Rennradfahrer, der zu früh kräftig losgestrampelt ist, jetzt allein im Wind steht und später vom gesamten Rest überholt wird?

Die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten waren nicht vergeblich. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen durch die Omnibus-Initiative erheblich ändern könnte, bleibt die Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit, insbesondere in Bezug auf die CO2-Berichterstattung, für Unternehmen weiterhin hoch. Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD- oder risiko-relevante Daten anfordern werden, um ihre eigenen Berichtspflichten zu erfüllen. Zudem kann es mit Blick auf die eigenen Geschäftsmodelle sowie die steigenden Kosten für Energie und Emissionen nur von Nutzen sein, sich möglichst frühzeitig und umfassend mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen.

Saskia Brüggemann

„Das Thema Nachhaltigkeit wird entbürokratisiert – und das ist gut so. Es wird hier und da etwas aufgeschoben – aber keinesfalls aufgehoben.“

Saskia Brüggemann, Leiterin Team Nachhaltigkeit bei der Deutschen Leasing

Grüne Effizienz und Transparenz zahlen sich bei der Finanzierung auch künftig aus

Saskia Brüggemann, Leiterin Team Nachhaltig bei der Deutschen Leasing, ist zudem überzeugt davon, dass eine maximale Transparenz in Sachen Nachhaltigkeit künftig verstärkt über den Zuschlag und die Konditionen von Finanzierungen entscheiden wird: „Das Thema Nachhaltigkeit wird entbürokratisiert – und das ist gut so. Es wird hier und da etwas aufgeschoben – aber keinesfalls aufgehoben.“ Gerade Unternehmen, die sich bis dato eher wenig mit dem Thema befasst haben, sollten die Gelegenheit und die durch das Omnibusverfahren teils neu gewonnene Zeit nutzen, das jetzt nachzuholen.

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