2. CSRD
Der Anwenderkreis für die CSRD-Berichtspflichten wird auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 25 Millionen Euro begrenzt. Unternehmen, die erstmals berichten müssen, erhalten zudem zwei Jahre mehr Zeit – die Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 wird demnach erst im Jahr 2028 fällig. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden gilt diese Frist hingegen nicht, sie müssen wie geplant ab 2024 berichten.
Zugleich wurden weitere Erleichterungen beschlossen: Die ursprünglich geplanten sektorspezifischen Standards entfallen, ebenso bleibt es bei einer weniger aufwendigen Prüfung („limited assurance“) und nicht, wie ursprünglich angedacht, einer möglichen ausführlichen Kontrolle („reasonable assurance“). Mittelständische Unternehmen, die sich bislang mit hohen bürokratischen Hürden konfrontiert sahen, können ebenfalls aufatmen – ihre Berichtspflichten sollen deutlich reduziert werden. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sind künftig nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises.
3. CSDDD
Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD soll weiter abgeschwächt werden. Die EU-Kommission plant, die Sorgfaltspflichten auf die eigene Tätigkeit, die von Tochterunternehmen und direkten Geschäftspartnern zu beschränken, wobei indirekte Geschäftspartner grundsätzlich ausgenommen werden, es sei denn, es bestehen Hinweise auf Risiken oder Verstöße.
Zudem nähert sich die europäische CSDDD damit an das weniger tiefgreifende nationale deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an. Das betrifft vor allem die Berichtspflichten und Maßnahmen in Bezug auf mittelbare Zulieferer. Auch in einem weiteren Punkt kommt die EU-Kommission dem Mittelstand entscheidend entgegen: Die aktuelle CSDDD verpflichtet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Beendigung der Vertragsbeziehung, wenn bei schwerwiegenden potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen ein milderes Mittel – wie etwa eine Aussetzung der Vertragsbeziehung und Korrekturpläne – keinen Erfolg verspricht. Die geplante Reform sieht vor, die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen zu streichen, um produktionskritische Lieferketten nicht zu unterbrechen und den Lieferanten die Möglichkeit zur Verbesserung der Situation zu geben. Stattdessen soll der Fokus auf einer vorübergehenden Aussetzung der Vertragsbeziehung liegen.
Für Erleichterung bei vielen Vorständen und Geschäftsführern sollte auch der verringerte Überwachungsaufwand sorgen: Die Angemessenheit und Wirksamkeit aller Maßnahmen ist nach der aktuellen CSDDD mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen. Die EU-Kommission möchte den Aufwand reduzieren – und dieses Zeitfenster auf insgesamt fünf Jahre erweitern.
Ein weiterer Reformpunkt, der Unternehmen mehr Zeit gibt: Die Pflichten aus dem CSDDD sollen nach den veränderten Plänen der EU-Kommission nun erstmals ab dem 26. Juli 2028 angewendet werden müssen – das bedeutet einen Aufschub von einem Jahr.