2. CSRD
Der Anwenderkreis soll auch hier begrenzt werden – konkret auf Unternehmen , die mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von minimal 25 Millionen Euro aufweisen.
Hierdurch soll der Kreis der CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen um rund 80 Prozent reduziert werden. Bisher mussten zwei der drei Kriterien überschritten sein: mehr als 50 Millionen Euro Umsatz, mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder mehr als 250 Beschäftigte. Zudem haben die Firmen, die erstmals nach CSRD berichten müssen, nach den Vorstellungen der EU-Kommission nun zwei Jahre mehr Zeit. Die erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 muss damit erst im Jahr 2028 erfolgen. Die zweite Welle war bisher ab 2025 geplant, die dritte Welle ab dem kommenden Jahr.
Für Unternehmen der „Welle 1“ – kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden – würde die Verschiebung nicht gelten. Sie müssten wie bereits für das Jahr 2024 auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten.
Klassische Mittelständler können dagegen aufatmen: Sie waren es vor allem, die einen Bürokratieberg durch die neue Verordnung befürchtet hatten. Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf deutlich reduziert werden. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen Konzerne von anderen Firmen mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für kleine und mittlere Unternehmen – die sogenannten VSME-Standards - hinausgehen. Einzige Ausnahme: Es sind aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen nötig. Die VSME-Standards dürften vor dem Hintergrund der skizzierten Entwicklung künftig verstärkt an Relevanz gewinnen.
3. CSDDD
Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD soll weiter abgeschwächt werden. Die EU-Kommission plant, die Sorgfaltspflichten auf die eigene Tätigkeit, die von Tochterunternehmen und direkten Geschäftspartnern zu beschränken, wobei indirekte Geschäftspartner grundsätzlich ausgenommen werden, es sei denn, es bestehen Hinweise auf Risiken oder Verstöße.
Zudem nähert sich die europäische CSDDD damit an das weniger tiefgreifende nationale deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an. Das betrifft vor allem die Berichtspflichten und Maßnahmen in Bezug auf mittelbare Zulieferer. Auch in einem weiteren Punkt kommt die EU-Kommission dem Mittelstand entscheidend entgegen: Die aktuelle CSDDD verpflichtet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Beendigung der Vertragsbeziehung, wenn bei schwerwiegenden potenziellen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen ein milderes Mittel – wie etwa eine Aussetzung der Vertragsbeziehung und Korrekturpläne – keinen Erfolg verspricht. Die geplante Reform sieht vor, die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen zu streichen, um produktionskritische Lieferketten nicht zu unterbrechen und den Lieferanten die Möglichkeit zur Verbesserung der Situation zu geben. Stattdessen soll der Fokus auf einer vorübergehenden Aussetzung der Vertragsbeziehung liegen.
Für Erleichterung bei vielen Vorständen und Geschäftsführern sollte auch der verringerte Überwachungsaufwand sorgen: Die Angemessenheit und Wirksamkeit aller Maßnahmen ist nach der aktuellen CSDDD mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen. Die EU-Kommission möchte den Aufwand reduzieren – und dieses Zeitfenster auf insgesamt fünf Jahre erweitern.
Ein weiterer Reformpunkt, der Unternehmen mehr Zeit gibt: Die Pflichten aus dem CSDDD sollen nach den veränderten Plänen der EU-Kommission nun erstmals ab dem 26. Juli 2028 angewendet werden müssen – das bedeutet einen Aufschub von einem Jahr.