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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Warum viele Webseiten-Betreiber jetzt handeln müssen

Barrierefreie Websites: Neue gesetzliche Anforderungen

Warum viele Webseiten-Betreiber jetzt handeln müssen

Ab Ende Juni müssen alle B2C-Websites in Deutschland barrierefrei sein, damit etwa auch Menschen mit Sehbehinderungen alle Inhalte ohne Hürden nutzen können. Die Zeit drängt, zumal viele Unternehmen die Dimension des Themas noch zu unterschätzen scheinen. Und wer es jetzt angeht, wird erkennen: Hieraus ergeben sich zugleich neue Chancen für Unternehmen

Erfahren Sie in unserem Artikel:

  • welche Anforderungen und auch Sanktionen mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf die Betreiber von Webseiten zukommen,
  • worin die häufigsten Hürden bei Webseiten bestehen und
  • wie sich diese abbauen lassen.

Mitte vergangenen Jahres schlug Aktion Mensch Alarm: Zusammen mit Google und der Stiftung Pfennigparade hatte das Bündnis, das sich für die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen stark macht, zum zweiten Mal die 71 meistbesuchten digitalen Shopping-Portale in Deutschland unter die Lupe genommen. Verheerendes Resultat: Nur ein Fünftel der getesteten Webseiten erfüllte das für viele Menschen mit Behinderung zentrale Kriterium der Tastaturbedienbarkeit. Ein ähnlich negatives Bild sollte sich im Sommer dieses Jahres nicht mehr zeigen – andernfalls drohen neben dem neuerlichen Imageschaden Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Denn ab dem 28. Juni 2025 sind deutsche Unternehmen ab zehn Beschäftigten per Gesetz zu einem barrierefreien Angebot von digitalen Produkten und Dienstleistungen verpflichtet. Das schreibt das BFSG vor, das einer europaweiten Vorgabe folgt. Betroffen sind dabei im Besonderen Webseiten und Apps von Unternehmen im B2C-Geschäft.

Firmen mit weniger als zehn Beschäftigten und geringem Umsatz sind nicht betroffen

Durch barrierefreies Webdesign wird der Zugang für alle Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht, einschließlich Menschen mit körperlichen und technischen Einschränkungen. Dabei werden verschiedene Einschränkungen – von Seh- und Hörbehinderungen über motorische bis hin zu kognitiven Einschränkungen – berücksichtigt.

Die neuen Anforderungen müssen jedoch nicht von jedem digitalen Anbieter erfüllt werden. Private Websites unterliegen dem Gesetz nicht. Ebenfalls nicht unter das BFSG fallen Kleinunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Millionen Euro erzielen. Außerdem sind Websites und digitale Produkte, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, vom BFSG nicht betroffen. Doch bevor nun die Inhaber sehr kleiner Unternehmen oder reiner B2B-Betreiber mit der Lektüre dieses Beitrags enden, sei erwähnt, dass es sich lohnen könnte, unabhängig von der gesetzlichen Pflicht etwaige Hürden von der eigenen Webseite zu räumen.

Kim Adamek ist Geschäftsführerin der Agentur Digitallotsen GmbH und rät: „Man kann dieses Gesetz auch als Chance sehen, mehr Menschen zu erreichen und zu begeistern. Darüber hinaus ist eine barrierefreie Website oft auch ein besseres Suchergebnis als eine nicht barrierefreie Website. Suchmaschinen belohnen es durchaus, wenn eine Website barrierefrei ist. Google und Co. wollen schließlich ihren Nutzern das bestmögliche Suchergebnis liefern. Daher kann sich das Ganze auch positiv auf die Suchmaschinensichtbarkeit auswirken. Mehr Website-Besucher erhöhen die Wahrscheinlichkeit auf mehr Umsatz.“

„Man kann dieses Gesetz auch als Chance sehen, mehr Menschen zu erreichen und zu begeistern. Darüber hinaus ist eine barrierefreie Website oft auch ein besseres Suchergebnis als eine nicht barrierefreie Website. Mehr Website-Besucher erhöhen die Wahrscheinlichkeit auf mehr Umsatz.“

Kim Adamek, Geschäftsführerin der Agentur Digitallotsen GmbH

Wann ist eine Website barrierefrei?

Eine Website ist barrierefrei, wenn sie so gestaltet ist, dass alle Menschen ungeachtet körperlicher oder technischer Einschränkungen diese problemlos nutzen können:

  • Für sehbehinderte Nutzer sollte die Website mit Screenreadern kompatibel sein. Sie sollte alternative Texte für Bilder anbieten und eine klare, kontrastreiche Farbgestaltung haben. 
  • Für hörbehinderte Nutzer sollten Videos untertitelt oder transkribiert bereitgestellt werden.
  • Für User mit motorischen Einschränkungen sollte die barrierefreie Website vollständig über die Tastatur bedienbar sein.
  • Die Texte sollten, zumindest auf B2C-Seiten, auch für Menschen mit Leseschwierigkeiten und Nicht-Muttersprachler verständlich sein. Die verwendete Sprache sollte dabei klar und einfach sein.
  • Die Website sollte auf verschiedenen Geräten funktionieren, auf Smartphones genauso wie auf Tablets und Desktop-Computern.
  • Die Textgröße sollte problemlos anpassbar sein, ohne dass darunter die Funktionalität der Website leidet.
  • Die Website sollte auf allen gängigen Browsern erreichbar sein, die die jeweilige Zielgruppe nutzt. Außerdem sollte der jeweilige Internet-Auftritt mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern kompatibel sein.

Expertin Adamek weiß aus Erfahrung, wo bei bestehenden Webseiten meist die größten Barrieren verbaut sind: „Bei bestehenden Websites ist die Gefahr groß, dass die Barrierefreiheit nicht auf allen Unterseiten umgesetzt wird. Beispielsweise sollten Links sprechend – also verständlich und aussagekräftig formuliert – sein. Dies ist eine Aufgabe, die man händisch durcharbeiten muss.

Ein Beispiel: Ein Button heißt ,Kontakt‘ und führt auf eine Kontaktseite. Hier muss ein Hinweis hinterlegt werden, dass der Button zur Kontaktseite führt. Er könnte ja auch das E-Mail-Programm öffnen oder nach unten zu einem Formular scrollen. Des Weiteren gibt es Website-Systeme, die ein Upgrade auf Barrierefrei nicht zulassen. Man muss von Fall zu Fall prüfen, welche Vorgehensweise sinnvoll ist.“

Der barrierefreie Umbau der Website ähnelt einer Rund-um-Haus-Sanierung

Mit anderen Worten: So ganz lapidar ist die Sache nicht. Gerade Unternehmen mit weitverzweigten Webshops erledigen diese Aufgabe mal nicht eben so im Vorbeigehen. Vor diesem Hintergrund ist die Zeit bis zum finalen Inkrafttreten des Gesetzes Ende Juni nicht mehr allzu lang. Kim Adamek: „Ich empfehle Website-Betreibern daher, sich zeitnah zu kümmern, um pünktlich eine saubere Lösung zu erwirken. Wenn der Andrang bei den fähigen Agenturen und Freelancer hoch ist, kann eine fristgerechte Umsetzung erfahrungsgemäß nicht mehr garantiert werden.“

Sie vergleicht den Aufwand mit der Renovierung eines Hauses: „Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein bestehendes Haus barrierefrei umbauen. Wenn es sich um ein kleines Einfamilienhaus mit wenigen Zimmern handelt, geht das schnell – Türen verbreitern, Rampen einbauen, Badezimmer anpassen. Doch bei einem großen Mehrfamilienhaus mit vielen Stockwerken, langen Fluren und zahlreichen Wohnungen dauert der Umbau deutlich länger, da jeder Raum und jede Funktion angepasst werden müssen.“

Praktische Tools zum schnellen Check bestehender digitaler Hürden

Wer in Sachen Barrierefreiheit noch nicht aktiv geworden ist, sollte das jetzt in Angriff nehmen. Starten könnte das Projekt mit der Bestandsaufnahme, wo überhaupt der Schuh drückt. Um zu überprüfen, ob eine Website barrierefrei ist, sind verschiedene Tools hilfreich: WAVE (Web Accessibility Evaluation Tool) beispielsweise scannt die betreffende Website systematisch und zeigt Anmerkungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit an, die direkt umsetzbar sind. Barrierefreiheit Test von Experte.de testet 41 Merkmale in acht Kategorien der Barrierefreiheit, etwa Kontraste, Navigation oder Alternativtexte. Pagespeed Insights von Google schließlich checkt die Geschwindigkeit einer Webseite auf allen Endgeräten – denn auch fehlendes Tempo kann eine große Hürde darstellen. Und wer dafür noch Zeit hat, holt sich parallel per Kurzumfrage die Meinung von echten Betroffenen ein – etwa Menschen mit Sehbehinderung.

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