
Zum Firmenwagen per Gehaltsumwandlung
Wie Arbeitgeber und Mitarbeitende gleichermaßen von dem innovativen Modell profitieren
- … worin die wichtigen Unterschiede zwischen Firmenwagen und Dienstwagen bestehen
-
… wie das Modell Firmenwagen in der Praxis funktioniert und
- … warum Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten den Zugang zu Firmenwagen ermöglichen, besonders punkten.
Der Dienstwagen: deutscher Mythos, mitunter Streitthema, aber letztlich doch nach wie vor das heimliche oder offen bekundete Ziel vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzulande. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr nach Berechnungen des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) mehr als 1,1 Millionen Dienstwagen in Deutschland abgesetzt – das entspricht einem Anteil von 39,6 Prozent an allen verkauften Neufahrzeugen. Darunter sind viele Modelle der gehobenen Mittel- und Oberklasse – und ein großer Teil davon, vor allem aufgrund der besonderen steuerlichen Vorzüge, mit elektrischem Antrieb.
Klarer Trend zum Kleinwagen erkennbar
Doch das Vorurteil von den steuersubventionierten Luxusautos für wenige Topmanager und Führungskräfte hält einer näheren Betrachtung nicht Stand. 2024 waren rund 44 Prozent der neuzugelassenen Dienstwagen kleinere Fahrzeuge wie Kleinstwagen, Kleinwagen, Mini-Vans und Fahrzeuge aus der Kompakt- und Mittelklasse. Der Anteil der Oberklasse lag hingegen bei lediglich 1,2 Prozent.
Dennoch gilt: Von klassischen Dienstwagen profitieren in der Regel nur Angestellte mit Führungsaufgaben sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst und Vertrieb. Sie bekommen die überwiegend geleasten Fahrzeuge ihres Arbeitgebers als Extra auf das Grundgehalt – und müssen dann meist nur den geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die bequeme Ein-Prozent-Regelung oder das etwas aufwändigere Fahrtenbuch. Doch das heißt im Umkehrschluss nicht, dass alle anderen verzichten müssten. Ganz im Gegenteil: Mit dem Siegeszug der Firmenwagen etabliert sich zunehmend ein Modell, mit dem auch weitere Mitarbeitende auf smarte Weise in den Genuss eines Firmenautos kommen können.
Für kleines Geld unterwegs mit hochwertigen (elektrischen) Neufahrzeugen
Zwar ist auch bei diesem Modell der Arbeitgeber der Leasingnehmer. Doch der zentrale Unterschied zum Dienstwagen besteht darin, dass beim Firmenwagen die (Full-Service-)Leasingrate Arbeitnehmenden im Rahmen einer sogenannten Entgeltumwandlung vom Bruttogehalt abgezogen wird. Je nach Ausgestaltungsart ist dieses Modell für Unternehmen komplett kostenneutral darstellbar. Sie haben allenfalls einen sehr überschaubaren administrativen Aufwand, können ihren Beschäftigten aber zugleich ein höchst attraktives Angebot unterbreiten.
Firmenwagen als echtes Plus im Kampf um Talente und Fachkräfte
Eine smart organisierte Car Policy des Arbeitgebers könnte dazu beitragen, die Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Firmenwagen an ihr Unternehmen noch weiter zu steigern. Zudem können nachhaltig engagierte Arbeitgeber mit dem Angebot von E-Autos als Firmenwagen einen wichtigen Beitrag zur Mobilitätswende leisten. Gerade für Unternehmen im ländlichen Raum könnte das Modell Firmenwagen an Bedeutung gewinnen – denn der öffentliche Nahverkehr ist dort beim Weg von und zur Arbeit selten eine echte Alternative.
„Beim Motivations-Leasing-Modell wird dem Mitarbeitenden die Leasingrate für den Firmenwagen vom Bruttogehalt abgezogen. Dadurch sinkt das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen. Gleichzeitig entsteht ein geldwerter Vorteil durch die private Nutzung des Fahrzeugs, der zu versteuern ist. Ob sich daraus in Summe ein finanzieller Vorteil ergibt, hängt von der konkreten Ausgestaltung und der individuellen Situation ab – sehr oft ist jedoch ein positiver Steuereffekt die Folge“, sagt Eva-Maria Eggert. Sie ist Produktmanagerin im Geschäftsfeld Mobility der Deutschen Leasing. Doch auch die Arbeitgeber profitieren: „Für den Arbeitgeber sinken durch das reduzierte Bruttogehalt die Lohnnebenkosten. Ein weiterer positiver Nebeneffekt ist die Steigerung der Motivation und eine langfristigere Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen.“

„Beim Motivationsleasing wird die Leasingrate für den Firmenwagen vom Bruttogehalt abgezogen. Trotz der Versteuerung des geldwerten Vorteils ergibt sich daraus für Mitarbeitende häufig ein positiver Steuereffekt.“
Eva-Maria Eggert, Produktmanagerin Mobility der Deutschen Leasing
Klare Richtlinien sind Grundlage für das Erfolgsmodell
Eva-Maria Eggert empfiehlt allerdings, den monatlichen Gehaltsumwandlungsbetrag je nach Zielgruppe in sinnvollem Umfang zu begrenzen. Hintergrund ist, dass bei der Bruttogehaltsumwandlung der Umwandlungsbetrag das Bruttogehalt reduziert. Zudem ist der geldwerte Vorteil kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Dies kann besonders bei langjähriger Nutzung von Firmenwagen negative Auswirkungen auf die Altersvorsorge eines Beschäftigten haben.
Bevor die ersten Firmenwagen vom Hof rollen ist es wichtig, klare und eindeutig formulierte Richtlinien und Verträge für die Überlassung von Firmenwagen festzuhalten – auch in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Gerade in Branchen mit höherer Fluktuation muss berücksichtigt werden, was im Falle eines Ausscheidens geschieht. Ohne vertragliche Klarheit könnte das Unternehmen auf laufenden Leasingverpflichtungen sitzen bleiben. Durch eindeutige Vereinbarungen – etwa zur Kostenübernahme bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags – lässt sich dieses Risiko wirksam minimieren. Operativ stehen Unternehmen zudem verschiedene Handlungsmöglichkeiten offen, wie beispielsweise die Umnutzung als Poolfahrzeug oder eine Weitergabe innerhalb der Firma. Doch diese Aspekte können die grundsätzlichen Vorzüge von Firmenwagen gerade aus Sicht der Arbeitgeber nicht schmälern. Bei guter Planung überwiegen die Vorteile: Motivations-Leasing ist ein attraktives Instrument, um wichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu binden, sowie ein Bestandteil moderner Personalstrategien.
Ihr Kontakt zu uns
Ob Sie bereits ein individuelles Leasing- und Fuhrparkmanagementkonzept wünschen oder sich ganz unverbindlich zu Ihrem Anliegen austauschen möchten – unsere Beraterinnen und Berater kontaktieren Sie gerne!
Die Inhalte dieses Artikels stellen lediglich allgemeine Sachverhalte dar und ersetzen keine (steuer-)rechtliche Beratung. Bitte wenden Sie sich bei individuellen steuerrechtlichen Fragestellungen an einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.